Satzung des Fördervereins des Evangelischen Kindergartens und der Kinderkrippe Adelsheim e. V

Zur Vereinfachung wurden alle Personenbezeichnungen in dieser Satzung in der männlichen Form abgefasst, sie beinhalten ausdrücklich auch die weibliche Form.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 14.03.2006 gegründete Verein führt den Namen " Förderverein des Evangelischen Kindergartens und der Kinderkrippe Adelsheim e. V ", im folgenden "Verein" genannt. Er ist unter der Nummer VR 450202 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Adelsheim.

 

Die Anschrift lautet:

Förderverein Evangelischer Kindergarten und Kinderkrippe Adelsheim e. V.

Lachenstraße 11

74740 Adelsheim

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentfaltung der Kinder des Evangelischen Kindergartens und der Kinderkrippe in Adelsheim.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die:

- Unterstützung des Kindergartens und der Kinderkrippe bei der Beschaffung von über die
Grundausstattung
hinausgehenden Spiel- und Lernmitteln sowie Einrichtungsgegenständen
- Unterstützung des Kindergartens bei der Gestaltung und Pflege der Kindergartenanlage
- Unterstützung der pädagogischen Arbeit
- Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder (z. B. bei Ausflügen)
- Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die im
Kindergarten tätigen Kräfte in kultureller, organisatorischer und/oder materieller Weise

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht juristischer Personen entspricht dem natürlicher Personen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck -auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer

Weise zu unterstützten.

§5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen außerdem mit ihrer Auflösung.

 

(2) Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 3-Monatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.

 

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor

dem Ausschuss zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit.

 

(4) Ein Mitglied, das seinen Beitrag nicht bis zum 31. Juli des laufenden Jahres entrichtet hat, gilt als gestrichen. Es gilt damit als zum Ende des vergangenen Vereinsjahres ausgeschieden.

 

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

 

(6) Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

() Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Vereinskassierer und dem Schriftführer.

 

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

 

(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

(5) Der Vorstand fasst Beschlüsse in den Vorstandssitzungen mit absoluter Mehrheit der Anwesenden.

 

(6) Sitzungen des Vorstandes werden von einem der Vorsitzenden einberufen. Es müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein.

 

(7) Der Vereinskassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er legt bei der Jahreshauptversammlung seinen Kassenbericht vor.

 

(8) Der Schriftführer führt die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er hat über alle Versammlungen und Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolgevorstandsmitglied wählen. Im Übrigen bleiben die Gewählten jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§8 Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand (§7) einem Mitglied des Kindergartenteams und dem

Kindergartenbeauftragten des Kirchengemeinderates sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die bis zu vier weiteren Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) Der Ausschuss entscheidet über die Verwendung der Beiträge und Spenden.

 

(3) Der Ausschuss fasst Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden. Es müssen zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein.

 

(4) Der Vorstand beruft die Ausschusssitzungen ein.

 

(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Ausschuss kann bei Bedarf
eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3, Nr. 26a EstG beschließen.

 

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder dessen Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Adelsheim einzuberufen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

 

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

 

(6) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

 

(7) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

(8) Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(9) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31. Januar zu zahlen.

 

(10) Festgesetzte Jahresbeiträge sind beim Eintritt während des Geschäftsjahres zum Zeitpunkt des Eintritts in voller Höhe fällig.

§10 Kassenprüfung

(1) Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.

 

(2) Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

(3) Die Kassenprüfung findet einmal im Jahr statt.

§11 Haftungsbeschränkung

(1) Die Mitglieder der Organe haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der evangelischen Kirchengemeinde Adelsheim zu, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

 

(4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind im Falle der Auflösung des Vereins Liquidatoren, sofern kein abweichender Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.

§13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Adelsheim

§14 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein personenbezogene Daten der Mitglieder. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk), sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Funktion(en) im Verein. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

(2) Diese Informationen können auf den Rechnern der Vorstandsmitglieder gespeichert werden.

 

(3) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

(4) Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens in den Printmedien und in elektronischer Form (Internet) bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten und Fotos veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

 

(5) Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

 

(6) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 7 DS-GVO

 

(7) Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§15 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am xx.xx.2022 von der Mitgliederversammlung des „Förderverein des Evangelischen Kindergartens und der Kinderkrippe Adelsheim e. V“ neu gefasst worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.